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Die Kanzlei Dr. Kurth
verfügt über jahrelange Erfahrung bei der Betreuung
von Jugendstraftätern. Die
Verteidigung von Jugendlichen erfordert nicht nur strafrechtliche
Spezialkenntnisse sondern auch die entsprechenden sozialen
Kompetenzen. Das Jugendstrafrecht wird von vielen Kanzleien
"so
nebenbei mitgemacht". Dabei kommen die eigentlichen Interessen
der
Jugendlichen und ihrer Eltern oft viel zu kurz, da es sich auch um
deutlich zeitaufwendigere Mandate handelt, als die durchschnittliche
Strafsache von erwachsenen Tätern. Ich
nehme mir die erforderliche Zeit, um die Sache mit Ihnen
ausführlich zu besprechen, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter mit der
Justiz
in Konflikt geraten sind.
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Rufen
Sie uns an unter
und
vereinbaren Sie einen
Besprechungstermin.
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Die
Strafmündigkeit eines Täters beginnt mit der
Vollendung des vierzehnten Lebensjahres.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet auf minderjährige
Straftäter Anwendung, d.h. Jugendliche zwischen 14 und 17
Jahren.
Entscheidend ist das Alter des Beschuldigten zur Tatzeit. In
der Regel kommen auch noch solche Täter in den Genuss des JGG,
die
bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht
einundzwanzig sind. Das JGG modifiziert das allgemeine
Erwachsenenstrafrecht in erster Linie im Hinblick auf die Rechtsfolgen
von Straftaten. Spezielle Jugendstraftaten gibt es nicht.

Das Spektrum möglicher Sanktionen reicht von einer
bloßen
Verwarnung, über Sozialstunden oder Arrest
bis schließlich zur Verhängung
einer Jugendstrafe.
Geldstrafen werden ebensowenig verhängt, wie auch
normalerweise
davon abgesehen wird, dem verurteilten jugendlichen Täter die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Straftäter, auf die das
JGG
angewendet wird, haben sich vor speziellen Jugendgerichten zu
verantworten. Obwohl
dies seit langem
eine Forderung der Anwaltschaft ist, haben Jugendliche leider nicht
automatisch kraft Gesetzes Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei
Erwachsenen nach § 140 StPO.

Die angeblich ständig steigende Zahl von Straftaten, die von
Jugendlichen begangen werden, hat in der Politik immer wieder zu
Forderungen nach einer Verschärfung des JGG geführt,
bis zu
dem Punkt, an dem Einzelne die vollständige Abschaffung des
Jugenstrafrechts propagieren. Bei diesen
Vorschlägen handelt
es sich um reinen Aktionismus, die jeglicher wissenschaftlicher
Grundlage entbehren. Die Kriminologie hat seit langem unter Beweis
gestellt, dass härtere Strafen nicht zu weniger Straftaten
führen.
Die Erziehungs- und Bildungsdefizite der Betroffenen, die als eine der
Hauptursachen der Jugendkriminalität gelten, können
unmöglich von Richtern, Staatsanwälten oder in
Jugendstrafanstalten nachgeholt werden, auch wenn der sog.
Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht immer im Vordergrund stehen
muss.

Letztlich sind nur ein besseres Ausbildungsangebot, mehr
Arbeitsplätze und spezielle sozialtherapeutische
Betreuungsmöglichkeiten insbesondere bei jugendlichen
Tätern
mit Migrationshintergrund in der Lage, die Situation langfristig zu
verbessern. Die Deutsche
Vereinigung für Jugendgerichte und
Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) leistet
diesbezüglich sehr
wichtige Aufklärungsarbeit und bietet auf seiner Webpräsenz
umfassende Informationen zum Thema Jugendkriminalität an.

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